AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
leupold.inkasso, Bischofsheim


Allgemeines

1. Das Inkassounternehmen leupold.inkasso, nachfolgend INKASSO genannt, beschäftigt sich mit dem Inkasso unbestrittener, nicht ausgeklagter Forderungen sowie titulierter Forderungen.

2. Aufträge werden ausschließlich nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden ohne schriftliche Bestätigung durch INKASSO gelten als nicht getroffen.

3. Bei Übernahme und Durchführung aller Aufträge haftet INKASSO lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Die Tätigkeit von INKASSO führt weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Hemmung der Verjährung der betreffenden Forderung. Eine Verjährungskontrolle wird im Einzelfall nur nach schriftlicher Vereinbarung übernommen.

5. INKASSO behält sich vor, einzelne Inkassodienstleistungen vom Inhalt und Umfang her zu erweitern, abzuändern, einzuschränken oder ganz einzustellen, sofern betriebliche oder organisatorische Erfordernisse dies verlangen. Bereits erteilte Aufträge bleiben hiervon unberührt. INKASSO wird den Auftraggeber vor Maßnahmen, die das Vertragsverhältnis wesentlich berühren, rechtzeitig in Kenntnis setzen.

6. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

7. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, behält sich INKASSO vor, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

8. Bei Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch den Auftraggeber ist dieser zum sofortigen Ausgleich sämtlicher in den laufenden Verfahren bis dahin angefallenen Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwalts-, Gerichts-, und Vollstreckungskosten) verpflichtet. Dies gilt auch für die Erfolgsprovision, wenn unter der Mitwirkung von INKASSO die zum Einzug übergebene Forderung durch Sicherungsmaßnahmen oder Vollstreckungshandlungen gesichert wurde. Das gleiche gilt für Fälle, in denen Zahlungen zu erwarten sind.

Pflichten des Inkassoauftraggebers

1. Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung vom Kunden weder unmittelbar noch mittelbar bearbeitet werden. Der Auftraggeber stellt sämtliche anderweitigen Inkassobemühungen gegen den Schuldner ein. Bei Zuwiderhandlung werden die vereinnahmten Inkassokosten oder Provisionen nebst Auslagen, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig.

2. Zahlungseingänge und wesentliche Vorkommnisse sind INKASSO unverzüglich mitzuteilen.

3. Der Auftraggeber ist INKASSO für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben.

Befugnisse des Inkassounternehmens

1. INKASSO handelt nach eigenem Ermessen bei der Vorgehensweise zur Einziehung offener Forderungen und hat dem Auftraggeber gegenüber Anspruch auf alle zweckdienlichen Informationen. INKASSO ist berechtigt, in begründeten Fällen die Annahme bzw. die Fortführung von Aufträgen zu verweigern.

2. INKASSO ist berechtigt, im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes, Daten von Wirtschaftsauskunfteien wie SCHUFA, CREDITREFORM etc. einzuholen und dorthin auch Meldungen abzusetzen.

3. INKASSO ist berechtigt, mit dem Schuldner Teilzahlungen zu vereinbaren. Der Abschluss eines Vergleiches, insbesondere zwecks Reduzierung der Forderungen, bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Zahlungseingänge, auch beim Auftraggeber, werden grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 367 und 497 BGB verrechnet.

4. INKASSO ist berechtigt, aus eingehenden Zahlungen des Schuldners die bis dahin entstandenen Vergütungs- und Auslagenansprüche sowie sonstige Forderungen von RENO gegen den Auftraggeber auszugleichen.

5. INKASSO ist berechtigt, seine Handakte 6 Monate nach Erteilung der Schlussabrechnung zu vernichten. Dies gilt auch für sämtliche Unterlagen des Auftraggebers (mit Ausnahme der Vollstreckungsunterlagen), die dieser vor Fristablauf nicht zurückgefordert hat.

6. INKASSO ist nicht verpflichtet, Zwischenberichte zu erteilen.

Vorgerichtliches Inkasso

1. Die Beauftragung von INKASSO erfolgt durch Übergabe der Schuldner- und Forderungsdaten.

2. Die Kosten für den Forderungseinzug werden, wenn keine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde, durch die jeweils gültige Inkassokostentabelle / das Gebührentableau bestimmt. Die Vergütung beinhaltet u.a. Personalkosten, Schreibauslagen und die anteiligen allgemeinen Bürokosten und entsteht mit der Auftragserteilung. Die Kosten werden dem Schuldner als entstandener Verzugsschaden weiterbelastet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, INKASSO auf sämtliche Zahlungen des Schuldners, unabhängig davon, ob die Zahlung bei INKASSO oder beim Auftraggeber eingeht und ob neben der Tätigkeit von INKASSO auch etwaige Maßnahmen des Auftraggebers (mit-)ursächlich für die Zahlung waren, die vereinbarte Provision gemäß der geltenden Preisliste zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner eine Zahlung vornehmen. Als Zahlung gilt auch der im Nachhinein vom Auftraggeber erlassene Betrag sowie die von ihm akzeptierte Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Schuldners oder die Rückgabe der Ware, wobei als Bemessungsgrundlage der Erfolgsprovision der Wiederverkaufswert ohne Mehrwertsteuer gilt.

3. Sollte der Versuch, die Forderung mittels vorgerichtlichem Inkasso einzuziehen, zu keinem Erfolg führen, so ist INKASSO bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers das gerichtliche Mahnverfahren und das Vollstreckungsverfahren sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen einschließlich Geldempfang durchzuführen.

4. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag gemäß der §§ 367 und 497 BGB verrechnet.

5. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, so ist die Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens erforderlich. INKASSO informiert den Auftraggeber in diesem Fall. INKASSO ist bevollmächtigt, seine Vertragsanwälte mit der Durchführung des streitigen Verfahrens zu beauftragen, sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht widerspricht. In diesen Fällen ist der Auftraggeber zur Zahlung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verpflichtet. Der von INKASSO beauftragte Vertragsanwalt ist berechtigt, erforderlichenfalls einen Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung gerichtlicher Verhandlungstermine zu beauftragen.

Nachgerichtliches Inkasso / Überwachungsverfahren

1. Der Auftraggeber überlässt INKASSO den Originaltitel mit Zustellungsunterlagen sowie vorhandene Vollstreckungsunterlagen.

2. Die Kosten für das nachgerichtliche Inkasso / Überwachungsinkasso werden durch die jeweils gültige Inkassokostentabelle / das Gebührentableau bestimmt.

3. Provisionspflichtig sind alle zum Ausgleich der zum Einzug übergebenen Forderungen aufgewendeten bzw. vom Auftraggeber ohne Mitwirkung von INKASSO erlassenen Beträge. Die Provision kann dem Schuldner gegenüber nicht geltend gemacht werden. Die Inkassokosten werden dem Schuldner als Verzugsschaden in Rechnung gestellt.

4. INKASSO ist berechtigt, ggf. einen Rechtsanwalt eigener Wahl mit der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen zu beauftragen. Die Bearbeitung und die Entscheidung bezüglich des Abschlusses liegen dann im Ermessen des beauftragten Rechtsanwalts. Die insoweit anfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden beim Schuldner mit geltend gemacht und von Zahlungen gemäß der §§ 367 und 497 BGB vorab einbehalten.

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